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  Unser Zertifikat zum Entsorgungsfachbetrieb


Inhaltsverzeichnis
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© EVG Nord GmbH

AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma EVG Nord aus Höchstadt
Stand 2010

§ 1 Vertragsabschluss
1.        Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma EVG Nord aus Höchstadt (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen.
2.        Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Vertragsgegenstand
1.        Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Dadurch entstehende Kosten, wie z. B. Standzeiten der Container über die vereinbarte Mietzeit hinaus, hat der Auftraggeber zu tragen. Der Unternehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.
2.        Die Auswahl der anzufahrenden Ablade (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Forderungen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechts führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
3.        Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalten des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
4.        Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1.        Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
2.        Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeit die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
1.        Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Abstellplatz zu sorgen.
2.        Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
3.        Für Schäden an Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.        Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
§ 5 Sicherung des Containers
1.        Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
2.        Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigung hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
3.        Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Unternehmer vor Ansprüchen Dritter freizustellen.
4.        Der Auftraggeber verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Beachtung seines Eigenschutzes jegliche Gefahr vom Container sowie von Dritten abzuwenden.
 
 
§ 6 Beladung des Containers
1.        Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
2.        Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderung der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen.
3.        Nur mit schriftlicher Einwilligung des Unternehmers dürfen besonders überwachungsbedürftige Abfälle und Sonderabfälle in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der gem. §2 Abs 2 AbfG erlassene Abfallbestimmungs-Verordnung genannten Abfälle und die gem. § 3 Absatz 3 AbfG von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Sonderabfälle bzw. nach Kreislaufwirtschaft- und AbfG, die in § 3 Abs. 8 Krw.-/AbfG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 KrW.-/AbfG aufgeführten Stoffe. Der Auftraggeber ist verpflichtet die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen
§ 7 Sonderbestimmungen für kranbare Absetzmulden
1.        Kranbare Absetzmulden sind spezielle Absetzmulden, die als Lastaufnahmeeinrichtung im Hebezeugbetrieb geeignet sind. Nur Absetzmulden, die über folgende Eigenschaften verfügen, sind als Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb geeignet:
- um die Mulde herum verlaufender, gleiche hoher, verstärkter Rand
- je ein Anschlagpunkt in allen vier Ecken der Mulde, die am oberen Rand der Mulde angebracht sind
- Muldengröße 5 m³ oder 7 m³
- maximale Belastung 10.000 kg
- kranbare Absetzmulden sind mit der Kennzeichnung „K“ versehen und weisen eine viersprachige Betriebsanleitung auf
2.        Kranbare Absetzmulden werden dem Auftraggeber vom Unternehmer in technisch einwandfreiem Zustand bereitgestellt. Bei Übergabe der kranbaren Absetzmulde bestätigt ein Berechtigter des Auftraggebers mit Unterschrift deren technisch einwandfreien Zustand. Werden Mängel an der kranbaren Absetzmulde durch den Auftraggeber festgestellt, sind diese sofort dem Unternehmer schriftlich per Telefax mitzuteilen. Sollte die Betriebsanleitung nicht vorliegen bzw. nicht mehr leserlich auf der kranbaren Absetzmulde erkennbar sein, hat der Auftraggeber dies beim Unternehmer unverzüglich telefonisch anzufordern.
3.        Zulässiges Krangehänge ist vom Auftraggeber zu stellen.
4.        Der Auftraggeber haftet beim Einsatz kranbarer Absetzmulden für die Einhaltung der Betriebsanleitung, der maßgeblichen Sicherheitsbestimmungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften.
5.        Mit der Bereitstellung der kranbaren Absetzmulden an den Auftraggeber haftet dieser für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung der kranbaren Absetzmulden zurückzuführen ist. Der Einsatz einer beschädigten kranbaren Absetzmulde ist durch den Auftraggeber auszuschließen.
§ 8 Schadensersatz
1.        Für Schäden am Container sowie am Sicherungsmaterial, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch wenn die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers bzw. von Sicherungsmaterial in diesem Zeitrahmen.
2.        Containertransporte durch Dritte oder fremde Geräte sind – ohne unsere schriftliche Zustimmung – grundsätzlich nicht erlaubt. Container, die nicht den Sonderbestimmungen § 7 Bas. 1 entsprechen, sind nicht „kranbar“, also nicht als Lastaufnahmeeinrichtung im Hebezeugbetrieb geeignet. Werden Absetzmulden, die nicht zur Lastaufnahmeeinrichtung im Hebezeugbetrieb geeignet sind dennoch vom Auftraggeber hierfür eingesetzt, haftet ausschließlich der Auftraggeber für daraus entstehende Schäden oder Unfälle.
3.        Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung entstehen haftet der Unternehmer soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
4.        Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
5.        Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren nach 6 Monaten nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.
§ 9 Entgelte
1.        Das vereinbarte Entgelt umfasst – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Anlieferung des Containers oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
2.        Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 5 Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mitzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarten Mietzeit hinaus zur Rückgabe des Containers einen angemessenen Betrag zu berechnen.
3.        Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z. B. Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen) sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.        Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Netto-Preise. Die gesetzliche MwSt. ist zusätzlich zu erstatten.
§ 10 Fälligkeit der Rechnungen
1.        Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
2.        Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
3.        Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
§ 11 Rücklieferungsvorbehalt
1.        Kommt es zu einem erheblichen Zahlungsverzug (z. B. nach 3. Mahnung, Anschreiben des Rechtsanwaltes des Unternehmers, Erlass eines Mahnbescheides oder dergleichen) oder sogar zu einem Zahlungsausfall (z. B. durch Mittellosigkeit, Insolvenz, Konkurs oder dergleichen) des Auftraggebers, so ist der Unternehmer zur Rücklieferung an den Herkunftsort von vergleichbarem Material (der gleichen Abfallart wie auf dem Lieferschein in Spalte 5 eingetragen) sowie der gleichen Menge (in der Menge wie auf dem Lieferschein in Spalte 6 bzw. in der Menge des Gewichts wie der dazugehörige Wiegschein ausweist) berechtigt.
2.        Die Rücklieferung wird dem Auftraggeber schriftlich vom Unternehmer bestätigt.
3.        Die bestehende Forderung des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt durch die Rücklieferung unangetastet und besteht weiterhin.
4.        Für sämtliche Schäden und Forderungen, die durch die Rücklieferung entstehen (z. B. eine Ein- und Ausfahrt durch den Rücklieferungsraum blockiert und somit andere Personen in ihrem Bewegungsfreiraum behindert werden, sich andere Personen durch das rückgelieferte Material stören, ganz gleich in welcher Art und Weise, unberechtigtes Ablagern der Rücklieferung, da dem Auftraggeber der Rücklieferungsraum nicht sein Eigentum ist, der Rücklieferungsraum öffentlichen Verkehrsraum darstellt, eine andere Firma mit dem Abtransport, ganz gleich von wem beauftragt oder dergleichen) haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Unternehmer von Ansprüchen freizustellen.
§ 12 Änderungen, Ergänzung, Gerichtsstand
1.        Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2.        Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
3.        Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist für Vollkaufleute im Sinne des HGB der Sitz des Unternehmers.
 

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